Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Einlei

Amtliche Bekanntmachung

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG); Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Brummfeld II“ durch die Gemeinde Langfurth in einen namenlosen Entwässerungsgraben.

 

Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG) beantragte die Gemeinde Langfurth mit Antrag vom 21.11.2024 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach prüfte die Antragsunterlagen am 29.10.2025 und erstellte ein Gutachten.

 

Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das

 

  • Niederschlagswasser aus dem Baugebiet „Brummfeld II“ durch die Gemeinde Langfurth in einen namenlosen Entwässerungsgraben.

 

Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).

 

Das Vorhaben wird hiermit nach Artikel 72 ff BayVwVfG i. V. m. Artikel 69 BayWG bekannt gemacht.

 

Die entsprechenden Antragsunterlagen liegen einen Monat vom 10.12.2025 bis 09.01.2026 (einschließlich der genannten Tage) im Rathaus der Gemeinde Langfurth, während der Dienststunden von Montag bis Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr, zur Einsicht auf. Gleichzeitig können die Planunterlagen auf unserer Homepage (www.langfurth.de) eingesehen werden.

 

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Langfurth, Hauptstraße 38, 91731 Langfurth oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.

 

Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

 

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

 

b) die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Die durch Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

 

Langfurth, den 05.12.2025

 

gez. Simon Schäffler

Erster Bürgermeister

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